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  • Aquarellzeichnung von zehn Personen, die in einer Reihe von hinten gehen. Die Figuren tragen verschiedene farbige Oberteile und sind vor einem bunten, abstrakten Hintergrund.

    Die Satzung des Teilhabebeirates

    Satzung des Trägerkreis des Teilhabebeirates für Menschen mit Beeinträchtigung in der Stadt Emden e.V.

§1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Trägerkreis des Teilhabebeirates für Menschen mit Beeinträchtigung in der Stadt Emden e.V.“ Er hat seinen Sitz in Emden und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der VR 100294 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins und Sicherung der Gemeinnützigkeit

I. Gemäß § 12 IV NBGG besteht ein Beirat in der Stadt Emden zur Verwirklichung der Zielsetzung des NBGG.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit aller Vereine, Einrichtungen, Gruppen und Einzelpersonen, die sich in Emden und Umgebung (künftig Vereinsgebiet genannt) für die Belange von Menschen mit Beeinträchtigung im Sinne der Inklusion einsetzen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht besonders durch:
II. Die Benennung und Begleitung der stimmberechtigten Mitglieder des Teilhabebeirates für Menschen mit Beeinträchtigungen (im Folgenden „Teilhabebeirat“)
III. Gegenseitige Einladung zu geplanten Maßnahmen der Vereinsmitglieder zur Förderung von Menschen mit Beeinträchtigungen.
IV. Förderung und Durchführung gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit und gemeinsamer Veranstaltungen aller Vereinsmitglieder.
V. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischer, religiösen und weltanschaulichen Betätigung und Stellungnahme.
VI. Der Trägerkreis des Teilhabebeirates für Menschen mit Beeinträchtigung in der Stadt Emden e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" gemäß § 52, Abs. 2, Satz 1 Nr.10 der AO. Zweck des Vereins ist die „Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen“.
VII. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für Ihre Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§3
Zusammensetzung des Vereins

Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. Vereinen und Einrichtungen der Behindertenarbeit
2. Interessierten Einzelpersonen mit einer Beeinträchtigung
3. fördernden Mitgliedern
4. Ehrenmitgliedern

§4
Mitgliedschaft

I. Ordentliche Mitglieder können alle Vereine, Einrichtungen und Gruppen im Vereinsgebiet werden, die sich für die Belange von Menschen mit Beeinträchtigung einsetzen, außerdem interessierte Einzelpersonen mit einer Beeinträchtigung im Vereinsgebiet, auch wenn sie nicht zu Vereinen, Einrichtungen und Gruppen der Behindertenarbeit gehören.
II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich materiell oder ideell für die Belange des Vereins einsetzt.
III. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben.

§5
Aufnahme und Ausscheiden

I. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb von drei Monaten Beschwerde eingelegt werden.
II. Ein Mitglied, das trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die Mitgliedschaft verstößt, kann durch den Vorstand, nachdem es vorher angehört wurde, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen den ausschließenden Bescheid steht dem Ausgeschlossenen innerhalb von drei Monaten das Recht der Beschwerde zu.
Die in § 5 I und II genannten Beschwerden sind jeweils schriftlich unter Darlegung der Gründe an den Vorstand zu richten. Über diese Beschwerden entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
III. Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit mit einer Kündigungsfrist zum Schluss eines laufenden Kalenderjahres zu kündigen. Die schriftliche Kündigung hat bis spätestens zum 01.12. des jeweiligen Jahres an den Vorstand zu erfolgen.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Die Mitglieder sind berechtigt, ihre Anliegen in die Vereinsarbeit einzubringen. Vom Vorstand können in allen Fragen, die Behinderungen und die Arbeit des Teilhabebeirates betreffen, die erforderlichen Aufklärungen und Auskünfte gefordert werden und seine Unterstützung kann in Anspruch genommen werden.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Ziele des Vereins zu fördern
2. dem Vorstand die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
3. die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten
4. sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird.
III. Der Vorstand kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sozialer Notstände ordentlichen Mitgliedern den Vereinsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

§7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Teilhabebeirat.

§8
Die Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Vereine, Einrichtungen und Gruppen der Behindertenarbeit können sich durch bis zu drei Personen mit Stimmrecht vertreten lassen; Einzelmitglieder nehmen ihr Stimmrecht persönlich wahr. Voraussetzung für die Wahrnehmung des Stimmrechtes ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
II. Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vorher schriftlich durch den Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter zu erfolgen. Bekannt zu geben sind: Zeitpunkt, Versammlungsort die vorläufige Tagesordnung und die Aufforderung an die Mitglieder, Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung -wenn gewünscht- binnen einer Woche an den Vorstand zu richten. Bei besonderen Anlässen hat der Vorstand die Möglichkeit, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier kann die Einladung auf eine Woche abgekürzt werden.
III. Die Mitgliederversammlung kann entweder real, in hybrider Form oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom über Microsoft Teams statt.
IV. Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Daten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.
Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.
V. Während der Sitzung muss technisch sichergestellt sein, dass die online teilnehmenden Mitglieder ihre satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Dies kann im Wege jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung und auch durch Kombination unterschiedlicher Übertragungswege geschehen. Die Verfahrensweise im Einzelnen wird mit der Einladung, sowie zu Beginn jeder hybriden Mitgliederversammlung durch den Vorstand festgelegt und erläutert.
VI. Geheime Wahlen finden bei virtueller und hybrider Mitgliederversammlung über ein geeignetes online-Tool statt. Körperlich anwesende Mitglieder wählen bei hybrider Verfahrensweise vor Ort. Der ordnungsgemäße Ablauf des Wahlvorgangs wird durch den Wahlleiter sichergestellt.
VII. Die einzelnen Mitglieder sind für die technischen Teilnahmevoraussetzungen an ihren Endgeräten selbst verantwortlich. Der Verein gewährleistet lediglich die wesentliche Bereitstellung der virtuellen, sowie ggf. fernmündlichen Zugangsmöglichkeiten hinsichtlich der am Versammlungsort befindlichen und vom Verein gestellten Technik.
Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Mitglieder aufgrund technischer Störungen an der Teilnahme oder der Ausübung ihrer Rechte nach V. gehindert sind. Bei allgemein technischen Störungen muss die Mitgliederversammlung zeitnah wiederholt werden.
VIII. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

§9
Tätigkeit und Befugnisse der Mitgliederversammlung

I. Der Mitgliederversammlung steht in folgenden Angelegenheiten die alleinige Entscheidung zu:
1. Wahl des Vorstandes
2. Bestätigung der vom Vorstand vorzulegenden Namensliste der Mitglieder des Teilhabebeirates
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. Abnahme des Kassenberichtes
5. Entlastung des Vorstandes
6. Entscheidung über Beschwerden
7. Änderung der Satzung
8. Auflösung des Vereins.

II. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Personen beschlussfähig.
III. Die Mitgliederversammlung bespricht den jährlichen Bericht des Teilhabebeirates.

§10
Der Vorstand

I. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei Beisitzern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden.
II. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB obliegt dem Vorsitzendem und seinem Stellvertreter. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen von Behinderung Betroffene aus unterschiedlichen Behinderungsbereichen sein.
III. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
IV. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
V. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
VI. Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen Gäste mit beratender Stimme einzuladen.
VII. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben beratende Ausschüsse bestellen. Sofern ein Ausschuss nicht zur Erfüllung vorübergehender Aufgaben bestellt wird. Ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§11
Tätigkeiten und Befugnisse des Vorstandes

I. Der Vorstand hat den Verein zu leiten.
II. Neben der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:
1. Vorlage des Kassenberichtes
2. Erstellung einer Namensliste für die Mitglieder des Teilhabebeirates und ihrer Stellvertreter zur Vorlage in der Mitgliederversammlung
3. Begleitung des Teilhabebeirates
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

III. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§12
Der Teilhabebeirat

I. Der Teilhabebeirat besteht aus sieben Personen aus dem Kreis der Mitglieder. Sie sollen die Menschen mit einer körperlichen-, geistigen und psychischen Beeinträchtigung vertreten und werden durch Vorstandsbeschluss benannt. Von den sieben Beiratsmitgliedern müssen fünf Betroffene sein. Die Benennung der Beiratsmitglieder bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Für jedes Mitglied des Teilhabebeirates soll ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin benannt werden.
Der Teilhabebeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
II. Die Amtsperiode der Beiratsmitglieder richtet sich nach der Legislaturperiode des Rates der Stadt Emden.
III. Scheidet ein Mitglied des Teilhabebeirates aus, rückt für den Rest der Legislaturperiode ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin auf Vorschlag des Vorstandes nach. Ist kein Stellvertreter / Stellvertreterin benannt gewesen, schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Kandidaten / eine Kandidatin zur Nachwahl vor.
IV. Der Teilhabebeirat bittet die Stadt um die Entsendung eines beratenden Mitgliedes für die Dauer der Legislaturperiode des Rates der Stadt Emden in den Teilhabebeirat.

§13
Tätigkeiten und Befugnisse des Teilhabebeirates

I. Der Teilhabebeirat hat die Aufgabe, den Rat, die Ausschüsse und die Verwaltung der Stadt Emden in allen Fragen, welche die Menschen mit Beeinträchtigung in Emden betreffen durch Anregung, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten.
II. Der Teilhabebeirat schlägt aus seiner Mitte der Stadt Personen vor, die als beratende Mitglieder in die Ausschüsse der Stadt berufen werden.
III. Die Mitglieder des Teilhabebeirates sind ehrenamtlich tätig, sie regeln ihre Arbeit durch die Geschäftsordnung.
IV. Der Teilhabebeirat informiert den Vorstand regelmäßig und erstattet der Mitgliederversammlung einmal jährlich schriftlich einen Bericht über seine Arbeit.

§14
Abstimmung und Stimmverhältnis

I. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
II. Bei der Wahl des Vorstandes entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so wird die Wahl wiederholt. Bei der Wiederholungswahl gilt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
III. Es kann jemand in Abwesenheit gewählt werden unter der Voraussetzung, dass er vorher schriftlich sein Einverständnis erklärt und zwingende Gründe angeben hat, die seine Abwesenheit rechtfertigen.

§15
Niederschriften

Über sämtliche Sitzungen des Teilhabebeirates und Versammlungen der Mitglieder ist eine Verhandlungsniederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter bzw. vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§16
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn der Antrag auf Satzungsänderung im Wortlaut rechtzeitig vor der Sitzung den Mitgliedern bekannt gegeben wurde.

§ 17
Auflösung des Vereins

I. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
II. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsbe¬rechtigte Liquidatoren.
III. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Emden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Inklusion zu verwenden hat.


Emden, den 7. März 2025

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